AGB

Allgemeine Vermietbedingungen

1. Die NEMT Neuschäfer Euro Multi Trade GmbH (nachfolgend „Vermieter“) stellt über die NEMT Vermietstation (nachfolgend „Vermietstation“) Dachboxen, Heckboxen, Fahrradträger, Anhänger und Dachträger (nachfolgend „Mietsache“) Ihren Kunden (nachfolgend „Mieter“) Im Rahmen der privaten Anmietung (Privatkundengeschäft) zur Verfügung.
Vertragsgegenstand
Durch den Abschluss des schriftlichen Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, die Mietsache für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbe- sondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte. Für die Anmietung von Mietsachen und das Mietverhältnis zwischen den Vertragspartnern gelten die vorliegenden Allgemeinen Vermietbedingungen, die speziellen Regelungen des Mietvertrages inklusive der Zusatzinformationen zum Mietvertrag und die Vorgaben und Regelungen des Fahrzeugzustandsberichts.

Reservierungen
Reservierungen sind verbindlich. Übernimmt der Mieter die Mietsache nicht spätestens eine Stunde nach dem vereinbarten Zeitpunkt, ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Abbestellungen sind bis spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Mietbeginn vorzunehmen. Für den Fall einer verspäteten Ab- bestellung oder einer ausbleibenden Übernahme, hat der Vermieter einen Anspruch auf den Tagesmietpreis, es sei denn, dem Vermieter war eine anderweitige Vermietung möglich und zumut- bar. Dem Mieter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass dem Vermieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
2. Entgelte und Zahlungsbedingungen
Der Mietpreis wird anhand der gültigen Preisliste und der entsprechenden Preisangaben im Mietvertrag für die Zelt bis zur vertragsgemäßen Mietsachenrückgabe berechnet. Für den Fall einer verspäteten Rückgabe sind die Regelungen unter Rückgabe des Fahrzeugs
Punkt d. zu beachten. Ein Miettag hat 24 h.
a. Der Mietpreis zuzüglich sonstiger vereinbarter Entgelte, Insbes. der Kosten für Zusatzleistungen ist inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer grundsätzlich bei Mietbeginn fällig.
3. Übernahme der Mietsache
a. Die Übernahme der Mietsache ist nur bei eindeutiger Identifikation des Mieters möglich. Diese kann durch Vorlage eines gültigen
Personalausweises/Passes/Führerscheines im Original erfolgen. Können weder zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt, noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die notwendigen Dokumente vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt, die Herausgabe der Mietsache zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten. Durch den Mieter geleistete Zahlungen werden im Falle eines Rücktritts vom Vertrag zurückerstattet. Der Vermieter kann für diesen Fall eine Aufrechnung mit gesetzlich und/oder vertraglich für diesen Fall vorgesehenen Ansprüchen vornehmen.

b. Der Mieter verpflichtet sich, bei Mietsachenübernahme die Mietsache auf seinen schaden¬ freien Zustand sowie auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das Vorhandensein von Zubehör hin zu überprüfen. Die durch den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen sind vor Fahrtantritt gegenüber der Vermietstation anzuzeigen und werden durch die Vermietstation auf dem Mietvertrag bzw. Fahrzeugzustandsbericht vermerkt.
4. Nutzungsdauer
a. Die Berechtigung zur Nutzung der Mietsache erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nut- zungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne aus- drücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des Miet- vertrages. Die Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetz- lichen Bestimmungen.
b. Eine Verlängerung des Mietvertrages muss dem Vermieter gegenüber telefonisch ange¬ kündigt und durch diesen ausdrücklich schriftlich oder in Textform genehmigt werden. Der Vermieter kann die Verlängerung von einer weiteren Vorauszahlung bis zur Höhe des zu erwartenden Mietpreises abhängig machen.
5. Rückgabe der Mietsache
a. Die Rückgabe der Mietsache mit allem Zubehör erfolgt durch den Mieter spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt an der vereinbarten Vermietstation. Eine nicht vertragsgemäße Rückgabe liegt vor, wenn die Mietsache nach dem vereinbarten Zeitpunkt oder nicht an die im Mietvertrag schriftlich vereinbarte Vermietstation zurückgebracht wird. Abweichungen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und vorherigen Einwilligung des Vermieters in Schrift- oder in Textform. Transportkosten von anderen Rückgabeorten zur vereinbarten Vermietstation werden dem Mieter in Rechnung gestellt, es sei denn, dem Mieter fällt kein Verschulden zur Last. Dem Mieter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
b. Der Vermieter ist berechtigt, die Mietsache vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer unter frist- loser Kündigung des Mietvertrages zurück zu verlangen. Hierfür muss ein wichtiger Grund vor- liegen. Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt.
c. Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. er ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.
d. Gibt der Mieter die Mietsache nicht oder nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zurück, ist der Vermieter berechtigt, für den über die vereinbarte Nutzungsdauer hinausge¬ henden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses sowie die Erstattung angefallener Zusatzkosten und Gebühren für erbrachte Leistungen zu verlangen. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Der Mieter kann als Folge von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter aus- geschlossen werden.

6. Benutzung des Mietfahrzeuges – Verbotene Nutzung und Obliegenheiten
a. Die Mietsache ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die ordnungsgemäße und den Vorgaben entsprechende Bedienung. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorgaben, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich die Mietsache in verkehrssicherem Zustand befindet.
b. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Verlassen jeweils ordnungsgemäß zu verschließen.
c. Der Mieter/Fahrer darf das die Mietsache nicht verwenden
– Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;
– zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind;
– zu Zwecken, die zu einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeugs führen;
– zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen, explosiven, radioaktiven oder sonst gefähr- lichen Stoffen;
– zur Weitervermietung oder Leihe;
– zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung;
– für Fahrschulübungen, Geländefahrten, Fahrzeugtests;
– zur Förderung und/oder Ausübung der Prostitution;
– zum Transport von Lebewesen;
– zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten;
– zur gewerblichen Nutzung, insbesondere für Werbezwecke.
d. Die Mietsachennutzung ist dem Mieter in folgende Länder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestattet:
Alle EU Mitgliedstaaten, sowie die Schweiz, Norwegen, Bulgarien und die Türkei. Die Einreise in andere Länder ist untersagt. Aus¬ nahmen von diesem Grundsatz sind vor Fahrtantritt durch den Vermieter ausdrücklich in Schrift¬ oder Textform gegenüber dem Mieter zu genehmigen. Fährpassagen sowie die Einreise in Kriegsgebiete sind unzulässig
7. Reparaturen
Reparaturen, die während der Mietzeit notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit der Mietsache zu gewährleisten oder wieder herzustellen, dürfen vom Mieter ohne Rückfragen beim Vermieter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden, wenn die voraussichtlichen Kosten 50,– € nicht übersteigen. Ansonsten ist vor Auftragserteilung die Zustimmung des Vermieters einzu- holen. Der Vermieter erstattet die vom Mieter ausgelegten Reparaturkosten gegen Vorlage ordnungs- gemäßer Original-Belege, soweit der Mieter für den der Reparatur zugrundeliegenden Defekts nicht selbst den Vorgaben der Allgemeinen Vermietbedingungen entsprechend haftet.
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8. Versicherungsschutz
Eine Versicherung der Mietsache ist nicht im Mietpreis eingeschlossen. Mietobjekte und Reisegepäck können und sollten vom Mieter, in Absprache mit der bestehenden KFZ-Versicherung, selbstständig versichert werden.
9. Haftung des Mieters
a. Der Mieter haftet dem Vermieter für Beschädigung an der Mietsache oder Verlust der Mietsache (einschließlich Mietsachenteilen und Zubehör), soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen:
Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer und für Betriebs-, reine Bruchschäden, insbesonde- re Schäden aufgrund von Bedienungsfehlern, durch das Ladegut verursachten Schäden sowie für den Fall, dass diese Bedingungen keine andere Regelung vorsehen, haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
b. Für Schäden am die Mietsache oder an Dritten durch mitgeführte Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.
c. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
d. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften, sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter die Mietsache überlässt, verursachen. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung der Mietsache anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder,Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr It. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/ oder Schaden entstanden ist.
10. Verjährung
Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 6 Monaten, beginnend grundsätzlich mit dem Rückerhalt der Mietsache durch den Vermieter. Sofern ein Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Ersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rück- erhalt der Mietsache. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.
11. Haftung des Vermieters
Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat wesentliche Vertragspflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbei- tern, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe der Mietsache zurückgelassen/vergessen werden.
12. Mängelanzeige
Der Mieter muss offensichtliche Mängel an der Mietsache unverzüglich dem Vermieter schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzei- ge durch den Mieter an. Sofern der Vermieter Infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft.
13. Allgemeine Bestimmungen
a. Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.
b. Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entschei- dungsreifen Forderungen ausgeschlossen.
14. Schlussbestimmungen

15. Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr

16. Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.

a. Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters oder der vereinbarten Vermietstation.

b. Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.

c. Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließ- lich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages und der Allgemeinen Vermietbedingungen, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

d. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestim- mungen des Mietvertrages hiervon unberührt.

e. Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Sitz: NEMT Neuschäfer Euro Multi Trade GmbH (Geschäftsführerin Katharina Neuschäfer)
Unterhauner Straße 1
36282 Hauneck – Rotensee
USt.-ID. DE 280361443
Handelsregister Bad Hersfeld HRB 2485